Statuten

Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)

Der Verein führt den Namen Krippenverein Götzens und ist ein Mitglied des Landesverbandes der Tiroler Krippenfreunde im Verband der Krippenfreunde Österreichs mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)

Er hat seinen Sitz in Götzens und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet Götzens.

(3)

Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Neuanschaffung, Erhaltung und Förderung von Weihnachts- und Fastenkrippen unter dem Gesichtspunkt ihrer religiösen, künstlerischen und heimatkundlichen Bedeutung, sowie der Verbreitung des Krippengedankens und die Einführung der Krippendarstellung in Öffentlichkeit, Familie und sakralen Bereich.

Im Besonderen obliegt dem Ortsverein:

a) Die Kontaktpflege mit interessierten Laien, Künstlern, Kunsthistorikern und Krippenbesitzern, der Gemeinde sowie der Geistlichkeit und der Lehrerschaft und Anregung des Krippengedankens und Krippenschaffens,
b) die Durchführung von Lehrkursen für die Krippenpflege (Restaurierung, Krippenbau, Mal-, Modellier- und Schnitzkurse),
c) die Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Ausstellungen und Exkursionen
d) die Veröffentlichung von einschlägigen Abhandlungen und bildlicher Darstellungen durch Presse, Rundfunk und Fernsehen,
e) Erhaltung alter Krippen, sowie die Pflege überlieferten Brauchtums, soweit es mit der Krippe in Zusammenhang steht und
f) die Förderung der Krippenforschung.

§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1)

Der Vereinszwecks soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideelen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)

Als ideelle Mittel dienen:

a) Vorträge über das Krippenwesen und Versammlungen,
b) gesellige Zusammenkünfte,
c) Bildungsreisen,
d) Diskussionveranstaltungen,
e) Aufbau einer Verbindung zu anderen Krippenvereinen im In- und Ausland,
f) Herausgabe von Publikationen (Nachrichten an die Mitglieder),
g) Einrichtung einer Bibliothek,
h) Durchführung von Mal-, Schnitz- und Krippenbaukursen zur Förderung der Zusammengehörigkeit im Verein,
i) gemeinsame Wanderungen und
j) Krippenbesichtigungen in anderen Orten mit gegenseitigem Gedankenaustausch.

(3)

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge,
b) Förderungsbeiträge,
c) Schenkungen und Vermächtnisse,
d) Erträge aus Veranstaltungen und Unternehmungen des Ortsvereines wie zB. Krippenausstellungen, Adventabende, Krippenbaukurse, Malkurse, Schnitzkurse, usw.,
e) Spenden und
f) Sammlungen für bestimmte Zwecke zB. Errichtung einer Dorfkrippe.

§4: Arten der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Jugend- und Ehrenmitglieder.

(2)

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Familienangehörige gelten als Familienanschlussmitglieder und zahlen die Hälfte des festgelegten Mitgliedsbeitrages. Familienanschlussmitgliederwerden jedoch als ordentliche Mitglieder geführt und es kommen ihnen alle Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder zu. Jugendmitglieder sind Personen unter 16 Jahren, sie zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden. Jugendliche unter 18 Jahre werden als Jugendmitglieder geführt.

Der Erwerb der Mitgliedschaft durch juristische und rechtsfähige Personengesellschaft ist möglich.

(2)

Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedern und Jugendmitgliedern entscheidet der Vorstand. Familienanschlussmitglieder zählen als ordentliche Mitglieder. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)

Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst nach Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4)

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

(2)

Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

(3)

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4)

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5)

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlungen sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu. Den Familienanschlussmitgliedern steht sowohl das Stimmrecht, wie auch das aktive und passive Wahlrecht zu. Die Jugendmitglieder verfügen nur über das aktive Wahlrecht.

(2)

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen (auch Familienanschlussmitglieder) und außerordentlichen Mitglieder sowie die Jugendmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren u. Mitgliedsbeiträge in der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb von drei Monaten nach erfolgtem Beitritt bzw. in der Folge im ersten Kalendervierteljahr zu entrichten.

§8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

§9: Generalversammlung

(1)

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2)

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3)

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)

Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen (auch Familienanschlussmitglieder), die Ehren- und Jugendmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Bekanntgabe des vom Verband der Krippenfreunde Österreichs festgesetzten Jahresbeitrages und des Beitragsschlüssels an den Landesverband und die Ortsereine;
g) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder, Familienanschlussmitglieder und Jugendmitglieder;
h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins;
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11: Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.

(2)

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung durch die nächste Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4)

Der Vorstand wird durch den Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)

Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion des Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. 

(10)

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12: Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)

Erstellung des Jahresvoranschlags sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung);

(2)

Vorbereitung der Generalversammlung und sonstiger Tagungen und Sitzungen;

(3)

Einberufung der Generalversammung und der außerordentlichen Generalversammlung;

(4)

Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5)

Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern auch Familienanschlussmitglieder und Jugendmitglieder; Weiterleitung von Anträgen über Aufnahme von Mitgliedern und Erstattung von Stellungnahmen an den Landesverband;

(6)

Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

(7)

Beschlüsse über Ehrungen von Vereinsmitgliedern.

§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)

Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung  der Vereinsgeschäfte.

(2)

Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=Vermögenswerte, Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der Verbandsleitung des Landesverbandes und ist für die Einhaltung der Statuten des Ortsvereines verantwortlich.

(3)

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschliesslich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)

Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)

Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)

Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Die Protokolle sind vom Obmann zu genehmigen. Außerdem hat der Schriftführer den Schriftverkehr des Ortsvereins im Einvernehmen mit dem Obmann zu erledigen.

(7)

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er ist in erster Linie dafür verantwortlich, dass die Mitgliedsbeiträge eingehoben werden und die anteilsmäßige Weiterleitung an den Landesverband rechtzeitig durchgeführt wird. Er hat Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen und die Belege hiezu ordnungsgemäß abzuzeichnen und zu verwahren. Schließlich hat er auch einen jährlichen Kassenabschluss sowie ein Vermögensverzeichnis zu erstellen.

(8)

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

(9)

Einem eventuellen Krippenpfleger obliegt die Durchführung von Lehrkursen für die Krippenpflege (Restaurierung, Krippenbau, Botanik, Malkurse, usw.)

§14: Rechnungsprüfer

(1)

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem anderen Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3)

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§15: Schiedsgericht

(1)

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577 ZPO.

(2)

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgericht namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.  Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

§16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)

Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Inbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiven das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zu überlassen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.